RS Vwgh 1995/9/5 95/08/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 11

Stammrechtssatz

Die bescheiderlassende Behörde ist an eine eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über die (- nunmehrige -) Vorfrage wegen der Grundsätze 1 der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und 2 der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebunden (hier:

festzustellende Beitragspflicht bei festgestellter Versicherungspflicht). Der Rechtsschutz ist im Hinblick auf die gegen den Hauptfragenbescheid zulässigen Rechtsmittel nicht beeinträchtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080228.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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