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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage kann in der Unterlassung einer Krankmeldung beim Arbeitsamt nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden. Ein solcher könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine, die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080023.X01Im RIS seit
18.10.2001