RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1324;
AlVG 1977 §32a Abs2;

Rechtssatz

Mit Vorsatz (böser Absicht) handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewußt ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet (dolus eventualis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080255.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten