Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1324;Rechtssatz
Mit Vorsatz (böser Absicht) handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewußt ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet (dolus eventualis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080255.X02Im RIS seit
18.10.2001