RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0043

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Beendigung der Teilnahme eines Arbeitslosen an einer Maßnahme iSd § 18 Abs 6 AlVG verpflichtet zwar gemäß § 50 Abs1 AlVG den Arbeitslosen und den Träger der Einrichtung, in der der Arbeitslose an einer Maßnahme iSd § 18 Abs 6 AlVG teilgenommen hat, diese Beendigung dem Arbeitsamt anzuzeigen; dies deshalb, weil sie einerseits nach § 18 AlVG für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von Bedeutung ist und andererseits angesichts des im § 46 Abs 4 AlVG verankerten Primats der Verpflichtung des Arbeitsamtes zur Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung an den Arbeitslosen vor der Gewährung (Weitergewährung) von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und des Inhaltes der Leistungsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit (§ 9 f AlVG) entsprechende Bemühungspflichten und Überprüfungspflichten des Arbeitsamtes auslöst. Ist aber im Zeitpunkt der Beendigung der genannten Teilnahme der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 18 Abs 1 und Abs 2 lit a und lit b AlVG noch nicht erschöpft, so rechtfertigt eine solche Beendigung allein mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht die Einstellung des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs 1 AlVG überhaupt oder doch die Nichtzuerkennung zumindest bis zu einer neuerlichen Geltendmachung iSd § 46 AlVG, weil diese ja schon erfolgt ist und § 46 AlVG für diesen Fall keine neuerliche vorschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080043.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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