RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0011

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litd;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Zwar kann an sich die bloß mittelbare Nutzung des eigenen Vermögens, wie zB die Vermietung von Bestandobjekten, auch wenn sie mit gewissen Tätigkeiten, wie zB der Einhebung des Mietzinses, verbunden ist, nicht als selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit d AlVG gewertet werden (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0202 ua). Sind damit aber über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende, nachhaltige Tätigkeiten (erhebliche Nebenleistungen zufolge der Zahl der Objekte, der Kurzfristigkeit der Vermietung an wechselnde Mieter uä, wie zB Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung der Verpflegung, wenn auch nur des Frühstücks) verbunden, so kann auch die Vermietung von Bestandobjekten (wie zB von Ferienwohnungen) eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen (Hinweis E 16.6.1992, 91/08/0149, 0150). Unter Beachtung des zuletzt Gesagten können für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080011.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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