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44 ZivildienstLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Beschwerdegegenstandes; Ausscheiden des den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht abweisenden Bescheides aus dem Rechtsbestand; Geltung des vor der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 gestellten Antrags als Erklärung nach §2 Abs1 ZivildienstG; kein KostenzuspruchRechtssatz
Eine am Sinn des §76b Abs1 ZivildienstG idF BGBl 675/1991 orientierte Auslegung legt nahe, daß jenen Fällen, in denen bis 01.01.92 "der Antrag (noch) nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist", solche Fälle gleichzuhalten sind, in denen zum genannten Zeitpunkt zwar Rechtskraft im formellen Sinn eingetreten, aber meritorisch noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag erfolgt war, etwa deshalb, weil noch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde offen war.
Ein vor dem Inkrafttreten der Novelle 1991 gestellter Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht, der den Gegenstand eines am 01.01.92 noch nicht abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bildet ist somit, als "nicht rechtskräftig abgewiesener" Antrag iS des §76b Abs1 ZivildienstG nF zu qualifizieren. Ein solcher Antrag gilt - ohne daß es irgendeines individuell-konkreten Rechtsaktes bedürfte - als Erklärung nach §2 Abs1 ZivildienstG nF. Dem allenfalls entgegenstehende Bescheide (etwa der ZDK oder der ZDOK) sind ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Der Beschwerdegegenstand ist weggefallen. Damit ist Klaglosstellung iS des §86 VfGG eingetreten.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VfGG vorliegt.
(ebenso: B v 04.03.92, B1368/91).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Zivildienst, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1314.1991Dokumentnummer
JFR_10079772_91B01314_01