RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0179

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1;
AlVG 1977 §30;
AlVG 1977 §31;

Rechtssatz

Würde die Anspruchsdauer hinsichtlich des Karenzurlaubsgeldes durch spätere Antragstellung nicht beeinträchtigt, wäre die Wendung "vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet" in § 31 AlVG sinnlos; es genügte vielmehr "bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren". Dieses dem eindeutigen Wortlaut des § 31 AlVG entsprechende Verständnis ist auch vom Zweck dieser vom Gesetzgeber als familienpolitische Maßnahme gewollten Leistungsart geboten (Hinweis E 22.5.1980, 348/77, VwSlg 10144 A/1980, E 27.1.1983, 82/08/0197, VwSlg 10961 A/1983)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080179.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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