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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §26 Abs1;Rechtssatz
Würde die Anspruchsdauer hinsichtlich des Karenzurlaubsgeldes durch spätere Antragstellung nicht beeinträchtigt, wäre die Wendung "vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet" in § 31 AlVG sinnlos; es genügte vielmehr "bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren". Dieses dem eindeutigen Wortlaut des § 31 AlVG entsprechende Verständnis ist auch vom Zweck dieser vom Gesetzgeber als familienpolitische Maßnahme gewollten Leistungsart geboten (Hinweis E 22.5.1980, 348/77, VwSlg 10144 A/1980, E 27.1.1983, 82/08/0197, VwSlg 10961 A/1983)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080179.X02Im RIS seit
18.10.2001