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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §311 Abs1 idF 1973/031;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0024 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Das (den Anspruch auf Leistung des Überweisungsbetrages erst begründende) Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ist die (zeitlich) nächstliegende Bedingung zur Leistung des Überweisungsbetrages; daher muß die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages zeitlich noch weiter zurückliegen. Wenn daher ein vor dem 1.1.1988 liegender Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht in den zeitlichen Rechtsbedingungsbereich des § 311 Abs 5 siebenter Satz ASVG idF des Art IV Z 17 der 49ten ASVGNov fällt, dann umsoweniger ein solcher Zeitpunkt der Leistung des besonderen Pensionsbeitrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080182.X02Im RIS seit
11.07.2001