RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0148

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 93/08/0198 2

Stammrechtssatz

Hat der Anspruchswerber - so wie in dem dem § 12 Abs 1 AlVG vorschwebenden Regelfall - eine neue Beschäftigung nicht erst nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses (seiner Beschäftigungsverhältnisse), an das (die) Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gefunden, sondern war er immer schon neben dem Beschäftigungsverhältnis (den Beschäftigungsverhältnissen) unselbständig (aber nicht arbeitslosenversicherungspflichtig) oder selbständig erwerbstätig, so ist nicht schon deshalb seine Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs 1 AlVG zu verneinen, weil und solange er nicht auch diese Beschäftigung beendet hat; ein solcher Anspruchswerber gilt vielmehr trotz dieser Beschäftigung als arbeitslos, wenn bzw sobald das Einkommen aus dieser Beschäftigung die im § 12 Abs 6 AlVG angeführten Beträge bzw Werte nicht übersteigt (Hinweis E 23.10.1986, 85/08/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080148.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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