RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0179

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1;
AlVG 1977 §30;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §58;

Rechtssatz

§ 30 letzter Satz AlVG knüpft an einen Antrag (dh zufolge § 58 iVm § 46 Abs 1 AlVG: eine Geltendmachung iSd zuletzt genannten Bestimmung), der erst nach dem Tag erfolgt, in dem frühestens ein Karenzurlaubsgeld gewährt werden kann, die materiell-rechtliche Konsequenz, daß der Antragstellerin dann das Karenzurlaubsgeld (nur) rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat gebührt. Auf den Grund der verspäteten Antragstellung stellt das Gesetz nicht ab. Auch sieht es keine Ausnahme von dieser Bestimmung vor (Hinweis E 24.11.1992, 92/08/0174)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080179.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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