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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001Rechtssatz
Lehnt ein Arbeitsloser allein wegen einer die Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG NICHT ausschließenden Beschäftigung (hier: Aufbau eines Pferdezuchtbetriebes) die Annahmne jedweder zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung generell ab, so ist nicht bloß der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs 1 iVm § 38 AlVG auszusprechen, sondern die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG einzustellen. Handelt es sich hingegen bei der Beschäftigung des Arbeitslosen um eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 3 AlVG (und nicht des § 12 Abs 6 AlVG), so hat dies die Einstellung des Notstandshilfebezuges gemäß § 24 Abs 1 iVm § 38 AlVG zufolge Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zur Folge; eine allfällige Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen iSd § 9 und § 10 AlVG ist dann gar nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X05Im RIS seit
18.10.2001