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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1324;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/11/21 89/08/0125 3Stammrechtssatz
Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtssprechung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muß sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (Hinweis E 28.11.1989, 88/08/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080255.X03Im RIS seit
18.10.2001