RS Vwgh 1995/9/5 95/08/0106

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Leistung sind daher - soweit sie vom Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen abhängen - ebenfalls zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies führt zu der Auffassung, daß es für den jeweiligen Zeitraum des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bzw Sondernotstandshilfe (nur) darauf ankommt, auf welche Einkünfte der Hilfesuchende in diesen Zeiträumen Anspruch hatte, und unentscheidend ist, ob diese (nicht strittigen) Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt verjährten (Hinweis E 8.10.1991, 90/08/0167).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080106.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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