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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Leistung sind daher - soweit sie vom Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen abhängen - ebenfalls zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies führt zu der Auffassung, daß es für den jeweiligen Zeitraum des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bzw Sondernotstandshilfe (nur) darauf ankommt, auf welche Einkünfte der Hilfesuchende in diesen Zeiträumen Anspruch hatte, und unentscheidend ist, ob diese (nicht strittigen) Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt verjährten (Hinweis E 8.10.1991, 90/08/0167).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080106.X03Im RIS seit
18.10.2001