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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §40;Rechtssatz
Aus der Systematik des StudFG 1992 ergibt sich, daß eine Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 6 Z 2 zweiter Tatbestand StudFG 1992 dann gegeben ist, wenn diese Ausbildung einem entsprechenden inländischen Studienabschluß nach dem ersten Tatbestand dieser Bestimmung entspricht, stellt doch der zweite Tatbestand durch das Erfordernis der Gleichwertigkeit eine Beziehung zum ersten Tatbestand her, der sich - wie aus § 13 Abs 1 StudFG 1992 iVm § 3 StudFG 1992 abzuleiten ist - auf förderungsfähige Studien an inländischen Einrichtungen bezieht. Lege non distinguente können unter § 6 Z 2 zweiter Tatbestand StudFG 1992 jedenfalls im Ausland absolvierte Ausbildungen fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120121.X01Im RIS seit
11.07.2001