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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §30 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0214 B 8. November 1995Rechtssatz
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (Hinweis E 22.1.1986, 84/11/0115).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120195.X01Im RIS seit
26.02.2001