RS Vwgh 1995/9/6 94/12/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §176 Abs1;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0112 2 (hier: Institut für Tierzucht und Genetik der veterinärmedizinischen Universität Wien)

Stammrechtssatz

Durch die unbefristete Besetzung eines bedeutenden Teiles von Assistentenstellen kann eine Schmälerung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs einzustellen, gegeben sein und daraus der Mangel einer sachlichen Rechtfertigung für die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten. Eine derartige Wertung setzt aber die Feststellung der konkreten Personalsituation und der Personalplanung im Verhältnis zu den zu besorgenden Aufgaben, zu denen auch die Sicherstellung der ärztlichen Leistungen (vgl die Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten § 54 ff UOG) gehört, voraus. Im Rahmen der Darstellung der Personalplanung ist daher insbesondere auch auf vom Gesetzgeber bereits beschlossene Maßnahmen (vgl § 6a Abs 4 ÄrzteG) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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