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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Allein aus der Bezeichnung einer Beamtengruppe als "Amtsärztlicher Dienst" - dies auch iVm der Bezeichnung einer weiteren Beamtengruppe als "Stadtärztlicher Dienst" - ist für die Frage des Umfanges des Geschäftskreises dieser Beamtengruppe (hier: Pflicht zur aufgetragenen Vornahme der Totenbeschau gem § 3 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG 1992) iSd DGO Graz DienstzweigeV 1972 noch nichts zu gewinnen (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0213). Ist in den dienstrechtlichen Vorschriften (hier: DGO Graz DienstzweigeV 1972) der Geschäftskreis der Beamtengruppen "Amtsärztlicher Dienst" bzw "Stadtärztlicher Dienst" nicht näher (eingehend) umschrieben, besteht Grund zur Annahme, daß der Verordnungsgeber den Umfang dieser Geschäftskreise als bekannt vorausgesetzt hat, allenfalls auch, daß diese Einteilungen den bestehenden Verhältnissen entsprechen sollten (Rückgriff auf das historische Verständnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung), diese somit gleichsam versteinert worden sein könnten. Auf diese entscheidenden Momente hat die belBeh im angefochtenen Bescheid einzugehen und darzutun, welcher Aufgabenbereich nach der DGO Graz DienstzweigeV 1972 den verschiedenen Dienstzweigen zukommt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120002.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009