RS Vwgh 1995/9/6 95/01/0072

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Staatsbürgerschaftswerber wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belBeh - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - zwar das Vorliegen einer der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 verneint, dessenungeachtet aber auch eine Ermessensentscheidung gem § 11 StbG 1985 getroffen hat, wenn bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kein Verleihungshindernis entgegensteht und die Abweisung des Verleihungsansuchens dann, wenn die belBeh von dem ihr eingeräumten (und nunmehr auch auszuübenden) Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hätte (Hinweis E 27.4.1994, 93/01/0615 ua), ebenfalls gerechtfertigt gewesen wäre (hier war die von der belBeh vorzunehmende Ermessensübung unzureichend, weil auf das Gesamtverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers Bedacht nehmende Erwägungen seitens der belBeh in ihre Entscheidung überhaupt nicht eingeflossen sind).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010072.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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