Wurde dem Beamten vor dem 1.1.1995 die schriftliche Verständigung über seine beabsichtigte Versetzung iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 (alte Fassung) zugestellt, so findet das BDG 1979 idF vor dem BesoldungsreformG Anwendung, weil mit dieser Verständigung bereits das Versetzungsverfahren eingeleitet worden ist.