RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0121

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §40;
StudFG 1992 §6 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Knüpft das StudFG 1992 an Sachverhalte an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das StudFG 1992 selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120121.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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