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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309;Rechtssatz
Auch ein Verein kann - durch den für ihn Verfügungsberechtigten - Gewahrsame an einer Sache haben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß seine Mitglieder wechseln können, weil Gewahrsame auch an Gegenständen bestehen kann, die in einer unter Aufsicht eines anderen stehenden Räumlichkeit vergessen bzw unbeabsichtigt zurückgelassen werden, wobei es sich jeweils um abgegrenzte Örtlichkeiten handelt, die von einem unbestimmten Personenkreis aufgesucht werden (Hinweis E 20.2.1990, 90/01/0010, VwSlg 13117 A/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010779.X01Im RIS seit
20.11.2000