RS Vwgh 1995/9/6 94/12/0082

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
RDG §66 Abs6 Z2;
RDG §66 Abs7;
RDG §66 Abs9 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0083

Rechtssatz

Wird über einen Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren verhängt, tritt jedenfalls eine Hemmung der Vorrückung für die Dauer der Suspendierung ein, auch wenn der Suspendierungsbeschluß durch das Berufungsgericht später angefochten wurde, weil dieser Beschluß in der Zeit seines rechtlichen Bestandes, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, Rechtswirkungen entfaltet (Ausschluß von der Dienstleistung), die konkret nicht rückgängig gemacht werden können (hier: die Wirkung des Aufhebungsbeschlusses ist nur aus formalen Gründen und erst mit der gleichzeitigen Zustellung der neuerlichen vom Berufungsgericht bestätigten Suspendierung eingetreten). Eine rückwirkende Vollziehung der Vorrückung scheidet nach § 66 Abs 7 RDG aus, weil durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe die Hemmung der Vorrückung eintritt. Die nach § 66 Abs 9 RDG vorgesehene Hemmung geht vom Faktum der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe aus, wobei die Hemmung für die Zeit der Suspendierung während des Disziplinarverfahrens gilt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120082.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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