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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzmäßigkeit der Widmung von Liegenschaften als "Grünland-Grünzug" in einem Flächenwidmungsplan der Stadt Linz; gleichheitswidrige Interpretation einer Bestimmung des Oö RaumOG betreffend Entschädigungspflicht infolge Wertminderung eines Grundstücks nach Flächenwidmungsplanerlassung(-änderung); Entschädigungspflicht nicht nur für einzelne Grundstücke, sondern auch für umgewidmete Gruppen von GrundstückenRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Stadt Linz - Teil Mitte und Süd Nr.1 vom 24.09.1987.
Dem Verordnungsgeber kann eine mangelnde Grundlagenerforschung oder nicht ausreichende Interessenabwägung nicht vorgeworfen werden. Es kann dem Gemeinderat auch nicht entgegengetreten werden, wenn er hier in Ausübung des ihm zustehenden Planungsermessens die Widmung "Grünland-Grünzug" (siehe VfGH 01.03.91 V201/90) festgelegt hat. Nach §15 Abs10 Oö RaumOG hat die Gemeinde auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger tunlichst Bedacht zu nehmen, und zwar auch dann, wenn diese umstritten sein sollten oder noch nicht zu einer rechtlichen Verbindlichkeit geführt haben. Wenn der Verordnungsgeber von solchen Planungsgrundlagen ausgegangen ist, bestehen gegen seine Entscheidung auch im Hinblick auf die Raumordnungsgrundsätze des §2 Abs3, Abs5 Z2 und Z3, und Abs8 Oö RaumOG, sowie vor allem im Hinblick auf das Gebot des §16 Abs2 letzter Satz Oö RaumOG keine Bedenken.
Soweit die Beschwerdeführer einen Widerspruch zum - nach §15 Abs1 Oö RaumOG die örtliche Raumplanung bindenden - Oö Landesraumordnungsprogramm, LGBl. 30/1978, behaupten, weil ihre Grundstücke im Verdichtungsgebiet nach §5 des Landesraumordnungsprogrammes lägen, ist darauf zu verweisen, daß nach §6 Abs2 dieses Programms in Verdichtungsgebieten mit nachteiligen Verdichtungsfolgen das Schwergewicht der Raumordnungspolitik auf Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen liegen soll. Einer weiteren Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten soll dann entgegengewirkt werden, wenn sie zu ungesunden Lebens- und Arbeitsbedingungen führt.
Die Auslegung der Landesregierung, §25 Abs2 Oö RaumOG sei nicht auf Gruppen von Grundstücken abgestellt, "Bezugsgröße" sei immer (nur) das einzelne Grundstück, welches zumindest überwiegend von Bauland umschlossen sein müßte, ermöglicht es der Behörde, der Leistung von Entschädigungen dadurch zu entgehen, daß die Baulandwidmung einer Reihe aneinandergrenzender Liegenschaften zugleich aufgehoben wird, was zur Folge hat, daß keines dieser Grundstücke mehr von Bauland umgeben ist.
Unter "Grundstück" ist nicht nur ein einzelnes Grundstück zu verstehen, sondern auch eine Gruppe von Grundstücken, welche im Rahmen einer Gesamtplanung eine punktuelle Einheit bilden und deren Widmung als Bauland auch (etwa durch Bauführungen oder Maßnahmen der Bauvorbereitung) aktualisiert worden war.
Ein von Verfassungs wegen entschädigungspflichtiges "Sonderopfer" kann nicht nur einem Einzelnen, sondern auch einer (kleinen) Gruppe von Personen auferlegt werden, deren Rechte im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden müssen.
Die Interpretation der belangten Behörde bewirkt eine im Rahmen des im Oö RaumOG enthaltenen Entschädigungssystems sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Grundeigentümern nur deshalb, weil das jeweilige Nachbargrundstück vom Verordnungsgeber unter einem ebenfalls als nicht mehr bebaubar erklärt worden war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Widmungskategorien (Raumordnung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B97.1991Dokumentnummer
JFR_10079698_91B00097_01