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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die aufgrund des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung vom 29.8.1945 in Einzelfällen auf Ansuchen vorläufig angeordnete administrative Gleichstellung von "Südtiroler Optanten" mit Österreichern stellt lediglich allgemein an die Behörden gerichtete Weisungen dar, aus denen subjektive Rechte nicht abgeleitet werden können (Hinweis: E 17.2.1982, 01/0709/80).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X06Im RIS seit
11.07.2001