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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Erklärung der Botschaft der BRD in Wien des Inhaltes, daß ein Südtiroler Optant, soferne er keine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben und nicht nach dem Zweiten Weltkrieg auf die deutsche Option verzichtet hätte, die deutsche Staatsangehörigkeit "auch heute noch" besitze, hat keine bindende Wirkung für Österreich; die Frage, ob der Betreffende im österreichischen Rechtsbereich als staatenlos anzusehen ist, obliegt ausschließlich den österreichischen Behörden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X07Im RIS seit
11.07.2001