RS Vwgh 1995/9/6 94/01/0787

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §38;
StbG 1985 §6 Z1;
StbG 1985 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Erklärung der Botschaft der BRD in Wien des Inhaltes, daß ein Südtiroler Optant, soferne er keine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben und nicht nach dem Zweiten Weltkrieg auf die deutsche Option verzichtet hätte, die deutsche Staatsangehörigkeit "auch heute noch" besitze, hat keine bindende Wirkung für Österreich; die Frage, ob der Betreffende im österreichischen Rechtsbereich als staatenlos anzusehen ist, obliegt ausschließlich den österreichischen Behörden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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