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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §2 Abs1 liteLeitsatz
Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an den - im verbindlichen Besetzungsvorschlag erstgereihten - Mitbewerber; in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch Mängel der BescheidbegründungRechtssatz
Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an den - im verbindlichen Besetzungsvorschlag - erstgereihten Mitbewerber; mangelhafte Bescheidbegründung.
Die belangte Behörde hat es zum einen unter Hinweis auf §2 Abs1 lite Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 bei der Feststellung bewenden lassen, daß die erstbeteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen des Bezirksschulrates und des Landesschulrates jeweils an erster Stelle gereiht war. Zum anderen hat sich die belangte Behörde mit der pauschalen Aussage begnügt, die zur Erstattung der Besetzungsvorschläge zuständigen Kollegien hätten bei der Auswahl und Reihung der Bewerber den nach dem LDG 1984 maßgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere des §26 Abs7, Rechnung getragen und es bestehe kein Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der Besetzungsvorschläge zu zweifeln.
Schlagworte
Dienstrecht, Bescheidbegründung, Landeslehrer, schulfeste Stelle, BesetzungsvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1214.1991Dokumentnummer
JFR_10079698_91B01214_01