RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0117

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

AusG 1989 §15 Abs1;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
ObjektivierungsG OÖ 1994;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine rechtliche Verdichtung, die einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verleihung eines Leiterpostens auslösen würde, liegt - anders als für die schulfeste LEHRERstelle (Hinweis E 14.6.1995, 94/12/0301) - für die schulfeste LEITERstelle, für die noch andere Gesichtspunkte als die Leistungsfeststellung, der Vorrückungsstichtag, die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart und die sozialen Verhältnisse, und zwar vorrangig entscheidend sein müssen, nicht vor. Daß bei vergleichbaren Postenvergaben (Leitungsfunktionen) keine über das spezifische Instrumentarium bzw vorgesehene Verfahren hinausgehende Überprüfung wie im sonstigen Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, zeigt sich mittelbar beispielsweise auch aus dem Ausschluß der Parteistellung nach § 15 Abs 1 AusG 1989 bzw auch nach dem OÖ ObjektivierungsG (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120117.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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