Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0083Rechtssatz
Die mit der Suspendierung verbundenen besoldungsrechtlichen Folgen des § 66 Abs 9 Z 2 RDG sind iVm dem Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sehen. Wird wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung eine Disziplinarstrafe verhängt, und erbringt der Richter während des bereits früher eingeleiteten Disziplinarverfahrens in der damit im Zusammenhang stehenden Zeit der Suspendierung durchgehend keine Dienstleistung, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolge der Hemmung der Vorrückung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120082.X02Im RIS seit
03.04.2001