RS Vwgh 1995/9/6 94/12/0082

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RDG §66 Abs7;
RDG §66 Abs9 Z2;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0083

Rechtssatz

Die mit der Suspendierung verbundenen besoldungsrechtlichen Folgen des § 66 Abs 9 Z 2 RDG sind iVm dem Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sehen. Wird wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung eine Disziplinarstrafe verhängt, und erbringt der Richter während des bereits früher eingeleiteten Disziplinarverfahrens in der damit im Zusammenhang stehenden Zeit der Suspendierung durchgehend keine Dienstleistung, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolge der Hemmung der Vorrückung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120082.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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