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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von der Völkerrechtswidrigkeit des Anschlusses an das Deutsche Reich 1938 kann bei einem aufgrund des Umsiedlungsvertrages von Rom 1939 nach Tirol übersiedelten "Südtiroler Optanten" von einer ausreichenden Nahebeziehung zum Deutschen Reich nicht gesprochen werden, weshalb diese Einbürgerung schon angesichts des Fehlens der Möglichkeit, für Österreich zu optieren, völkerrechtswidrig und daher für den österreichischen Rechtsbereich unbeachtlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X05Im RIS seit
11.07.2001