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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Insoweit die Behörde die verfügte Personalmaßnahme auf das wichtige dienstliche Interesse an der Vermeidung eines Spannungsverhältnisses stützt, setzt die Annahme eines solchen Spannungsverhältnisses die in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffenen Feststellungen über die Umstände, die zu diesem Spannungsverhältnis geführt haben, voraus. Denn, wenn es an solchen Feststellungen fehlt, wäre der Beamte in der Frage der Vesetzung von Meinungen seiner Vorgesetzten bzw seiner Kollegen abhängig. Derartige, in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugänglichen Momente müssen durch Fakten objektiviert werden, ansonst würde dies nicht dem Sinn des Versetzungsschutzes entsprechen (diese Überlegung hat der VwGH insbesondere iZm der Störung des Vertrauensverhältnisses - Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0070 - zum Ausdruck gebracht).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018