RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0144

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;

Rechtssatz

Insoweit die Behörde die verfügte Personalmaßnahme auf das wichtige dienstliche Interesse an der Vermeidung eines Spannungsverhältnisses stützt, setzt die Annahme eines solchen Spannungsverhältnisses die in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffenen Feststellungen über die Umstände, die zu diesem Spannungsverhältnis geführt haben, voraus. Denn, wenn es an solchen Feststellungen fehlt, wäre der Beamte in der Frage der Vesetzung von Meinungen seiner Vorgesetzten bzw seiner Kollegen abhängig. Derartige, in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugänglichen Momente müssen durch Fakten objektiviert werden, ansonst würde dies nicht dem Sinn des Versetzungsschutzes entsprechen (diese Überlegung hat der VwGH insbesondere iZm der Störung des Vertrauensverhältnisses - Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0070 - zum Ausdruck gebracht).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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