RS Vwgh 1995/9/6 94/12/0054

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

AVG §58 Abs2;
KHStG 1983 §49 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind die Ausbildungsziele des Studienplanes zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieselben, so ist die Tatsache, daß dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, mit welchem Studienplan die belangte Behörde das (ausländische) Studium des Nostrifizierungswerbers verglichen hat, irrelevant.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120054.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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