Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Sind die Ausbildungsziele des Studienplanes zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieselben, so ist die Tatsache, daß dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, mit welchem Studienplan die belangte Behörde das (ausländische) Studium des Nostrifizierungswerbers verglichen hat, irrelevant.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120054.X03Im RIS seit
11.07.2001