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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die DGO Graz folgt bezüglich der Dienstbeschreibung weitgehend der DP. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Qualifikationskommissionen, die nach der DP eingerichtet waren, als Verwaltungsbehörden und die von ihnen erstellten Qualifikationen als Bescheide angesehen (Hinweis E VfGH 14.12.1992, G 117/92). Die gem § 18 DGO Graz von der Beschreibungskommission festgesetzte Dienstbeschreibung sowie die Entscheidung der Beschwerdekommission sind daher als Bescheide zu werten.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120120.X02Im RIS seit
16.05.2001