RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0120

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §18 Abs6;
DGO Graz 1957 §18 Abs7;
DP;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die DGO Graz folgt bezüglich der Dienstbeschreibung weitgehend der DP. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Qualifikationskommissionen, die nach der DP eingerichtet waren, als Verwaltungsbehörden und die von ihnen erstellten Qualifikationen als Bescheide angesehen (Hinweis E VfGH 14.12.1992, G 117/92). Die gem § 18 DGO Graz von der Beschreibungskommission festgesetzte Dienstbeschreibung sowie die Entscheidung der Beschwerdekommission sind daher als Bescheide zu werten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120120.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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