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L00308 Bezüge Bürgermeisterentschädigung VorarlbergNorm
BezügeG Vlbg 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen dient lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes, vermittelt aber dem Beitragspflichtigen für sich allein nicht schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenußanspruch überhaupt. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht auch zu einem höheren Ruhebezug führt (Hinweis EVfGH 16.12.1974, VfSlg 7453/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120348.X01Im RIS seit
11.07.2001