RS Vwgh 1995/9/6 94/12/0348

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

L00308 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BezügeG Vlbg 1988 §16 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen dient lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes, vermittelt aber dem Beitragspflichtigen für sich allein nicht schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenußanspruch überhaupt. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht auch zu einem höheren Ruhebezug führt (Hinweis EVfGH 16.12.1974, VfSlg 7453/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120348.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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