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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309;Rechtssatz
In allgemein zugänglichen Räumen unbeabsichtigt zurückgelassene Sachen sind dann nicht von der Gewahrsame des über den Raum Aufsicht Habenden mitumfaßt, wenn sie wegen ihrer Kleinheit oder Unauffälligkeit schwer zu erkennen sind. Dies deshalb, weil Gewahrsame nicht nur eine räumlich körperliche Komponente hat, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über einen Gegenstand auch nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist (Hinweis: Spielbüchler in Rummel ABGB 1 02te Auflage, § 388 Randzahl 3; hier: keine Gewahrsame an einem zwischen Garaderobenkasten und Heizkörper einer Vereinsgarderobe - somit an schwer zugänglicher Stelle - befindlichen Kuvert, das unter üblichen Umständen - auch bei sorgfältiger Reinigung - unentdeckt geblieben wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010779.X02Im RIS seit
20.11.2000