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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen über die Zulassung einer höheren Grundstücksausnützung durch die Baubehörde im Bebauungsplan der Gemeinde Klaus; Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung dem Verordnungsgeber vorbehaltenRechtssatz
Die "Bekanntgabe" des Bürgermeisters hinsichtlich einer Baunutzungszahlüberschreitung bei der Wohnanlage Bregenzerwald weicht vom diesbezüglichen Beschluß der Gemeindevertretung in einem wesentlichen Punkt insofern ab, als in der Bekanntgabe keine Baunutzungszahl enthalten ist.
Wenn man also nicht von vornherein eine gesetzwidrige Vorgangsweise annehmen will, kann der "Beschluß" der Gemeindevertretung vom 12.10.88 nur als eine bloße Willenskundgebung ohne normative Wirkung gedeutet werden.
Präjudizialität der Bestimmungen über die Zulassung einer höheren Grundstücksausnützung durch die Baubehörde im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Klaus gegeben.
Die Worte "Bei der Errichtung von gewerblichen Bauten sowie bei Eigenheimen in verdichteter Bauweise kann von der Baubehörde in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen eine höhere Grundstücksausnützung zugelassen werden." im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 19.05.78 bzw 12.09.79, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Zusammenhang des §26 Abs3 litc und §30 Abs1 Vlbg RaumplanungsG sowie §5 Abs1 Vlbg BauG 1972 zeigt deutlich, daß das Gesetz überall dort, wo eine generelle Festlegung erfolgt, eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Baubehörde im Einzelfall nicht vorsieht.
Da die aufgehobene Wortfolge bewirkt, daß die Festlegung der Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung nicht (mehr) dem Verordnungsgeber, sondern der Baubehörde überlassen wird, ist diese Wortfolge - als mit dem Gesetz nicht in Einklang stehend - aufzuheben.
(Anlaßfall: B1168/90, B1170,1171/90, E v 02.03.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Verordnung Kundmachung, Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V196.1991Dokumentnummer
JFR_10079698_91V00196_01