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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus § 5 Abs 1 iVm § 6 Abs 3 Krnt FeuerwehrG 1990 ist abzuleiten, daß der Ortsfeuerwehrkommandant immer nur als Hilfsorgan des Bürgermeisters, also immer nur im Namen des Bürgermeisters handeln darf (hier: Ausschluß eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr). Aus § 94 Abs 1 Krnt Allg GdO 1966 ergibt sich, daß gegen Bescheide des Bürgermeisters eine Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden kann. Daß dieser Instanzenzug durch das Krnt FeuerwehrG 1990 eine Änderung bzw Einschränkung hätte erfahren sollen, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Schweigen des Gesetzgebers im Krnt FeuerwehrG 1990 über die Frage des Instanzenzuges kann aber nicht als Ausschluß eines
- grundsätzlich gegebenen - Rechtsmittels gedeutet werden, weil ein solcher Ausschluß durch eine ausdrückliche Bestimmung ausgesprochen sein muß (Hinweis E 31.3.1950, 685 und 695/49, VwSlg 1351 A/1950). Zulässige Einbringungsstelle der Berufung iSd § 63 Abs 5 AVG ist gem § 5 Abs 1 Krnt FeuerwehrG 1990 die Freiwillige Feuerwehr - bzw deren Kommandant - , da diese eine Einrichtung der Gemeinde ist.
Schlagworte
Behördenorganisation Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010745.X01Im RIS seit
11.07.2001