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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides, mit dem über die Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs 1 PG abgesprochen wird, hat Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die der Beamte aufgrund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann, sowie Ausführungen über seine in bezug auf die Zumutbarkeit maßgebende ehemalige dienstliche Stellung, seine Vorbildung und sonstigen Lebensumstände zu enthalten (Hinweis E 23.10.1987, 86/12/0115). Darüber hinaus muß dieser Bescheid auch ausführen,
welche der im berufskundlichen Gutachten aufgezählten Tätigkeiten, die der Beamte noch ausüben könnte, diesem noch zumutbar sind.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120190.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012