RS Vwgh 1995/9/6 94/12/0190

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem über die Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs 1 PG abgesprochen wird, hat Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die der Beamte aufgrund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann, sowie Ausführungen über seine in bezug auf die Zumutbarkeit maßgebende ehemalige dienstliche Stellung, seine Vorbildung und sonstigen Lebensumstände zu enthalten (Hinweis E 23.10.1987, 86/12/0115). Darüber hinaus muß dieser Bescheid auch ausführen,

welche der im berufskundlichen Gutachten aufgezählten Tätigkeiten, die der Beamte noch ausüben könnte, diesem noch zumutbar sind.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120190.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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