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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Einbürgerung durch individuellen Verwaltungsakt erfolgt ist, bedeutet nicht zwangsläufig, daß sie den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprochen habe (Hinweis: Thienel, Österreichisches Staatsbürgerrecht I, Seite 74 Fußnote 23).
"Umsiedlungsverträge" zwischen zwei Staaten sind dann grundsätzlich völkerrechtlich unbedenklich, wenn den betroffenen Personen eine - wirklich, nicht bloß scheinbar - freie Option zugunsten einer Staatsangehörigkeit eingeräumt und dafür vorgesorgt wird, daß diese Personen mit dem neuen Heimatstaat in eine ausreichende Beziehung treten (Hinweis: Thienel, Österreichisches Staatsbürgerrecht I, Seite 149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X04Im RIS seit
11.07.2001