RS Vwgh 1995/9/6 95/01/0038

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2;
StbG 1985 §34 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 2 StbG 1985 wird deutlich, daß sich in Ansehung der Handlungspflicht des Erwerbers der Staatsbürgerschaft iSd § 34 Abs 1 Z 4 StbG 1985 die Zumutbarkeit auf die Handlung selbst und allenfalls ihre Folgen bezieht, nicht jedoch auf die Folgen, die der Verlust der fremden Angehörigkeit nach sich zieht. Daß der Verlust der fremden Angehörigkeit für den Bewerber (Erwerber) nachteilige Folgen haben kann und daher für ihn allenfalls abträglich ist, wird vom Gesetzgeber, der das Entstehen (Bestehen) mehrfacher Angehörigkeiten vermeiden will, in Kauf genommen und muß auch von demjenigen, der österreichischer Staatsbürger werden (bleiben) will, in Kauf genommen werden (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, 192 f und 320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010038.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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