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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 2 StbG 1985 wird deutlich, daß sich in Ansehung der Handlungspflicht des Erwerbers der Staatsbürgerschaft iSd § 34 Abs 1 Z 4 StbG 1985 die Zumutbarkeit auf die Handlung selbst und allenfalls ihre Folgen bezieht, nicht jedoch auf die Folgen, die der Verlust der fremden Angehörigkeit nach sich zieht. Daß der Verlust der fremden Angehörigkeit für den Bewerber (Erwerber) nachteilige Folgen haben kann und daher für ihn allenfalls abträglich ist, wird vom Gesetzgeber, der das Entstehen (Bestehen) mehrfacher Angehörigkeiten vermeiden will, in Kauf genommen und muß auch von demjenigen, der österreichischer Staatsbürger werden (bleiben) will, in Kauf genommen werden (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, 192 f und 320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010038.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013