RS Vfgh 1992/3/2 B390/91

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Veröffentlicht am 02.03.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §2 Abs1 lite
LDG 1984 §26
AVG §58 Abs2
AVG §60

Leitsatz

Verletzung der Beschwerdeführerin im Gleichheitsrecht durch Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die - im verbindlichen Besetzungsvorschlag - erstgereihte Mitbewerberin und beteiligte Partei im Verfahren vor dem VfGH; Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung; in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch Mängel der Bescheidbegründung; Verzicht auf Bescheidbegründung durch verwaltungsökonomische Überlegungen nicht zu rechtfertigen

Rechtssatz

Die belangte Behörde unterließ es, auch nur anzudeuten, worauf sich ihre Auffassung stützt, daß die erstbeteiligte Partei für die Leiterstelle geeigneter sei als die Beschwerdeführerin. Die einzige inhaltlich als Begründung des angefochtenen Bescheides zu wertende Aussage erschöpft sich in der Berufung auf §2 Abs1 lite des Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 und in der Erwähnung des Umstandes, daß die erstbeteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates jeweils an erster Stelle gereiht worden war.

In der Beschränkung auf einen bloßen Hinweis auf diese Besetzungsvorschläge liegt, nachdem auch die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Steyr-Land und des Landesschulrates keine Begründung aufweisen - es findet sich lediglich der Vermerk, daß der Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates (nicht einhellig, sondern) mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde -, eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Verzicht auf eine Begründung des angefochtenen Bescheides nicht - im Hinblick auf das Vorliegen übereinstimmender Dreiervorschläge, an deren Rechtmäßigkeit und gesetzmäßigem Zustandekommen kein Zweifel besteht - mit verwaltungsökonomischen Überlegungen gerechtfertigt werden.

(ähnlich: E v 02.03.92, B1214/91).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, schulfeste Stelle, Besetzungsvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B390.1991

Dokumentnummer

JFR_10079698_91B00390_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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