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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §2 Abs1 liteLeitsatz
Verletzung der Beschwerdeführerin im Gleichheitsrecht durch Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die - im verbindlichen Besetzungsvorschlag - erstgereihte Mitbewerberin und beteiligte Partei im Verfahren vor dem VfGH; Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung; in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch Mängel der Bescheidbegründung; Verzicht auf Bescheidbegründung durch verwaltungsökonomische Überlegungen nicht zu rechtfertigenRechtssatz
Die belangte Behörde unterließ es, auch nur anzudeuten, worauf sich ihre Auffassung stützt, daß die erstbeteiligte Partei für die Leiterstelle geeigneter sei als die Beschwerdeführerin. Die einzige inhaltlich als Begründung des angefochtenen Bescheides zu wertende Aussage erschöpft sich in der Berufung auf §2 Abs1 lite des Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 und in der Erwähnung des Umstandes, daß die erstbeteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates jeweils an erster Stelle gereiht worden war.
In der Beschränkung auf einen bloßen Hinweis auf diese Besetzungsvorschläge liegt, nachdem auch die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Steyr-Land und des Landesschulrates keine Begründung aufweisen - es findet sich lediglich der Vermerk, daß der Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates (nicht einhellig, sondern) mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde -, eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Verzicht auf eine Begründung des angefochtenen Bescheides nicht - im Hinblick auf das Vorliegen übereinstimmender Dreiervorschläge, an deren Rechtmäßigkeit und gesetzmäßigem Zustandekommen kein Zweifel besteht - mit verwaltungsökonomischen Überlegungen gerechtfertigt werden.
(ähnlich: E v 02.03.92, B1214/91).
Schlagworte
Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, schulfeste Stelle, BesetzungsvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B390.1991Dokumentnummer
JFR_10079698_91B00390_01