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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9 Abs1;Rechtssatz
Nicht schon allein wegen der Völkerrechtswidrigkeit (und damit Unwirksamkeit) des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft durch "Südtiroler Optanten" aufgrund antragsbedürftiger Einbürgerung ist auch der damit verbundene antragsbedürftige, durch Entlassung erfolgte Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit dieser Personen völkerrechtswidrig und unwirksam; vielmehr sind den Staaten bei der Entziehung ihrer Angehörigkeit keine Grenzen gesetzt (Hinweis: Thienel, Österreichisches Staatsbürgerrecht I, Seite 149f). Im Beschwerdefall war daher von der Staatenlosigkeit eines Südtiroler Optanten auszugehen weil die (hier) völkerrechtswidrige Einbürgerung für den österreichischen Rechtsbereich keine Rechtswirkungen nach sich gezogen hat, zumal gem Art 9 Abs 1 B-VG die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteile des Bundesrechts gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X03Im RIS seit
11.07.2001