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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der Inhalt einer Erledigung, der den Willen der belBeh zum Ausdruck bringt, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen, führt, wenn diese Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert ist, dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu (hier: Der Bf ist Vertragsbediensteter, über die Gebührlichkeit einer Zulage ist daher rechtens nicht mit Bescheid abzusprechen; Hinweis E 19.4.1956, 1926/54, VwSlg 4049 A/1956).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120174.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008