RS Vwgh 1995/9/6 AW 95/08/0045

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §107;
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 95/08/0044 B 6. September 1995

Rechtssatz

Stattgebung - Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß für die mitbeteiligte Partei bestimmte Zeiträume aufgrund von § 502 Abs 4 ASVG und aufgrund von § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten beitragsfrei begünstigt einzurechnen sind. Für die bf PVAng ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (hier: Leistung der Alterspension) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil im Falle des Obsiegens der bf PVAng diese die der mitbeteiligten Partei aufgrund des angefochtenen Bescheids gewährte Alterspension mangels Vorliegens der im § 107 ASVG genannten Voraussetzung nicht zurückfordern könnte. Eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ist gemäß § 101 ASVG nur zugunsten des Versicherten möglich.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995080045.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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