RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0002

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
L94806 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §19 Abs4;
DGO Graz 1957 §19 Abs6;
DVG 1984 §1 Abs1;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs 1 DVG 1984) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg NF 9113 A/1976; hier: aufgetragene Vornahme der Totenbeschau nach § 3 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG 1992 durch Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst").

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120002.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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