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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
In Ansehung der Berichterstattung eines Beamten (hier: über Spannungen und Konflikte in seiner Dienststelle) unter Einschaltung von Medien darf auch im Dienstrechtsverfahren nur unter Beachtung der Amtsverschwiegenheit (- auch Beamte sind Parteien iSd einschlägigen Bestimmungen, deren Interessenspähre zu schützen ist -) dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit - soweit nicht noch andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen - allenfalls Rechnung getragen werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120122.X09Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010