RS Vfgh 1992/3/4 B1208/90, B1286/90, B1288/90, B1289/90, B985/91

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
GewO 1973 §354

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Berufungen der Nachbarn gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes mangels Parteistellung; keine Gleichheitswidrigkeit der mangelnden Parteistellung der Nachbarn in diesem Verfahren; kein Verstoß der Regelung des Verfahrens der Versuchsbetriebsgenehmigung gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Primärer Sinn einer Versuchsbetriebsgenehmigung gemäß §354 GewO 1973 ist eine möglichst rationelle und effektive Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, auf Grund dessen erst entschieden werden soll, ob die Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen ist oder nicht.

Dem Gesetz entspricht diese Versuchsbetriebsgenehmigung jedenfalls nur in jenem zeitlichen und sachlichen Umfang, der für die Behörde zur Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen im Genehmigungsverfahren gemäß §356 GewO 1973 notwendig ist.

Hat der Gesetzgeber den Nachbarn bei der Genehmigung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1973 (- wie dies die belangten Behörden in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angenommen haben -) die Parteistellung vorenthalten, so ist eine derartige Regelung schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Versuchsbetriebsgenehmigung nach dem Konzept des Gesetzes keine selbständige Bedeutung besitzt, sondern lediglich einer möglichst rationellen Verfahrensgestaltung zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes für das Genehmigungsverfahren nach §356 GewO 1973 dient. In diesem Verfahren sind jedoch die Nachbarn nach Maßgabe des §356 Abs3 GewO 1973 Parteien.

Angesichts der in §354 GewO 1973 näher umschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Versuchsbetriebes und den daraus resultierenden, sachlichen und zeitlichen Grenzen eines rechtmäßig genehmigten Versuchsbetriebes hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken, daß die Regelung des §354 GewO 1973 den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art18 Abs1 B-VG nicht entspricht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlage, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte, Versuchsbetrieb, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1208.1990

Dokumentnummer

JFR_10079696_90B01208_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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