RS Vwgh 1995/9/7 95/18/1190

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.

Schlagworte

AkteneinsichtParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181190.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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