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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.
Schlagworte
AkteneinsichtParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181190.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010