RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0360 2

Stammrechtssatz

Hat die Erstbehörde dem Besch (als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer inländischen GmbH) die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür (nach § 18 Abs 1 AuslBG) erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt, so ist diese Subsumtion rechtlich verfehlt, zumal nur § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG den rechtswidrigen Einsatz betriebsentsandter Ausländer (§ 18 AuslBG) als Tatbestandsvoraussetzung kennt (Hinweis E 1.3.1989, 88/09/0121; E 22.4.1993, 92/09/0347, 0349). Auf Grund einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung kann die von der Behörde tatsächlich zur Last gelegte und eindeutig umschriebene Tat nicht berichtigend ausgelegt werden. Allerdings kann die Berufungsbehörde - sofern sie vom Zutreffen der von der Behörde erster Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat überzeugt ist - aus Anlaß der (hier: vollen) Berufung des Beschuldigten den Subsumtionsirrtum der Erstbehörde korrigieren, ohne dabei den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu überschreiten (Hinweis E 6.6.1991, 90/09/0183, 91/09/0020; E 19.2.1993, 92/09/0206).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090124.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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