RS Vwgh 1995/9/7 95/09/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §40;
VStG §43 Abs2;
VStG §51;
VStG §51e;
VStG §51i;

Rechtssatz

Die objektiv rechtswidrige Durchführung eines erstbehördlichen Strafverfahrens (der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) in Abwesenheit des Besch bzw der Entzug der ihm zustehenden Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs belasten das nachfolgend erlassene erstbehördliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, die vom Besch daher zum Anlaß genommen werden müßte, in der Berufung eine eigene Darstellung des der Bestrafung

zugrundeliegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten (Hinweis E 18.2.1992, 92/07/0016). Nichts anderes hat auch für den Fall zu gelten, daß das erstbehördliche Strafverfahren zufolge eines dem Besch widerfahrenen Wiedereinsetzungsgrundes mit dem Mangel der Einräumung des Parteiengehörs belastet wurde (Hinweis E 14.12.1988, 88/02/0188; hier: die der Bf demnach offengestandene Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs durch ein entsprechendes Vorbringen in ihrer Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen, hätte - sofern die Bf davon auch Gebrauch gemacht hat - zufolge der bereits erörterten Bestimmung des § 51e VStG die Verpflichtung des UVS zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit unmittelbarer Beweisaufnahme (§ 51i VStG) jedenfalls ausgelöst; die Bf hat dadurch, daß die im erstbehördlichen Verfahren wegen Fristversäumnis unterbliebene Prozeßhandlung - hier: der Gelegenheit sich zu rechtfertigen - vor dem UVS im gerichtsförmigen Berufungsverfahren gesetzt werden konnte - Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, fünfte Aufl, Randzahl 616 - keinen die Abhilfe durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG erlitten. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht vorgelegen; der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090176.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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