RS Vwgh 1995/9/7 94/18/0694

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der Antrag des Fremden, den Abschiebungsaufschub "mindestens auf ein Jahr zu verlängern", von der Sicherheitsdirektion wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und bekämpft die Beschwerde diesen Ausspruch mit dem Argument, daß die Behörde "für die Entscheidung über diesen Antrag in erster Instanz sachlich unzuständig ist", so ist dieses Vorbringen verfehlt. Gerade weil sich die Behörde - mit Recht - zu einer Sachentscheidung über den Antrag des Fremden auf Verlängerung eines Abschiebungsaufschubes "in erster Instanz" für nicht befugt gehalten hat, hat sie mit ihrem diesen Antrag zurückweisenden Abspruch lediglich ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung ausgesprochen. Darin vermag der VwGH eine Verletzung von Rechten des Fremden nicht zu erkennen, zumal solcherart die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über den Antrag unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Sicherheitsdirektion, nach § 6 Abs 1 AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180694.X03

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten