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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde der Antrag des Fremden, den Abschiebungsaufschub "mindestens auf ein Jahr zu verlängern", von der Sicherheitsdirektion wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und bekämpft die Beschwerde diesen Ausspruch mit dem Argument, daß die Behörde "für die Entscheidung über diesen Antrag in erster Instanz sachlich unzuständig ist", so ist dieses Vorbringen verfehlt. Gerade weil sich die Behörde - mit Recht - zu einer Sachentscheidung über den Antrag des Fremden auf Verlängerung eines Abschiebungsaufschubes "in erster Instanz" für nicht befugt gehalten hat, hat sie mit ihrem diesen Antrag zurückweisenden Abspruch lediglich ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung ausgesprochen. Darin vermag der VwGH eine Verletzung von Rechten des Fremden nicht zu erkennen, zumal solcherart die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über den Antrag unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Sicherheitsdirektion, nach § 6 Abs 1 AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180694.X03Im RIS seit
29.05.2001